AGB

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen der EUCAM GmbH (im Folgenden EUCAM) gelten, soweit nicht etwas anders vereinbart wurde, unter dem Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Kunden für alle Lieferungen, sonstige Leistungen und Bezüge der EUCAM. Nachrangig zu unseren Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen geltend im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der internationalen Handelskammer Paris in der zuletzt gültigen Fassung.

 

1.2 Die Liefer- und Verkaufsbedingungen sowie die unter Zugrundelegung dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträ¤ge unterliegen deutschem Recht wie unter Inländern anwendbar.

 

1.3 Soweit einzelne der nachstehenden Bestimmungen gegenüber Vertragspartnern, die nicht Unternehmer, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, unwirksam sein sollten, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber kaufmännischen Kunden im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB hiervon unberührt.

 

1.4 Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird insoweit der Vertrag mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich-rechtlichem Sondervermögen geschlossen wird Wiesbaden als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch für Klagen im Urkunden- Wechsel- oder Scheckprozess.

 

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind stets freibleibend. Technische Angaben, Abbildungen des Liefergegenstandes in Kaufangeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

 

2.2 Die Annahme von Aufträgen durch EUCAM erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder Absendung bzw. Lieferung der bestellten Ware bzw. durch Erbringung der vereinbarten Leistung.

 

2.3 Wir behalten uns Änderungen, insbesondere Verbesserungen der bestellten Ware vor, wenn diese aufgrund behördlicher Auflagen, aus technischen Gründen und/oder des Verbraucherschutzes notwendig oder zur Rationalisierung von Fertigungsmassnahmen zweckmässig sind, sofern die Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

3. Preise

3.1 Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise als Netto-Preise, die zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen sind.

 

3.2 EUCAM behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen.

 

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich als Preise ohne Versandkosten. Die Versandkosten sind, soweit keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wird, von dem Besteller gesondert zu entrichten.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Von EUCAM gelieferte Waren sind von dem Besteller gemäss jeweiliger vertraglicher Vereinbarung bar bei Lieferung, gegen Vorkasse, per Nachnahme oder innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt der Rechnung ohne Abzug auf das Geschäftskonto der EUCAM auszugleichen. Skonti oder Boni werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Die Zahlung hat immer in der Währung zu erfolgen, die in der Rechnung angeben ist. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem EUCAM über den Betrag verfügen kann. Die Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld verrechnet. Voraus- und Akontozahlungen werden nicht verzinst. Schecks werden nur zahlungshalber und unter den im Handelsverkehr üblichen Vorbehalten angenommen. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und dann nur zahlungshalber unter den im Handelsverkehr üblichen Vereinbarungen unter Berechnung von Diskontspesen angenommen.

 

4.2 Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit gemäss Ziffer 4.1 ein. Ein früherer Eintritt des Verzugs kann durch Mahnung der EUCAM begründet werden. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller , soweit er Unternehmer ist, verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Ist der Besteller Verbraucher, hat er Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Kann EUCAM einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist EUCAM berechtigt, diesen geltend zu machen.

 

4.3. Befindet sich der Besteller gegenüber EUCAM im Verzug der Zahlung, so ist EUCAM während der Zeit des Verzuges nicht verpflichtet, weitere Lieferungen an den Besteller auszuführen oder andere Leistungen, wie z.B. Mietleistungen, gegenüber dem Besteller zu erbringen.

 

4.4 Der Besteller kann gegenüber den Zahlungsansprüchen von EUCAM nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4.5 Im Falle der von dem Besteller zu vertretenden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, der Zahlungseinstellung durch ihn, seiner Überschuldung, der Beantragung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks bzw. Wechseln des Bestellers, werden sämtliche noch offenen oder gestundeten Forderungen der EUCAM sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen ist EUCAM berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder, wenn der Besteller nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

4.6 Wird die bestellte und von EUCAM bereitgestellte Ware von dem Besteller nicht abgenommen, so ist EUCAM berechtigt, eine Nachfrist von 2 Wochen zur Abnahme der Ware zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist EUCAM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegenüber dem Besteller einen Schadensersatz in Höhe von 20% des Warenwertes geltend zu machen. Wurde die Ware als Sonderanfertigung für den Besteller gefertigt und ist eine anderweitige Nutzung hierdurch ausgeschlossen, so kann EUCAM einen Schadensersatz in Höhe von 80% des Warenwertes geltend machen. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bzw. der bestehenden vertraglichen Ansprüche bleibt für EUCAM unberührt.

 

5. Lieferungen

5.1 Lieferfristen und Liefertermine bezüglich der Kaufsache sind nur verbindlich, wenn sie mit EUCAM ausdrücklich als verbindlich vereinbart und schriftlich bestätigt werden. Eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht wurde oder, falls sich der Versand aus von EUCAM nicht zu vertretenden Gründen verzögert, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft durch EUCAM innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

 

5.2 Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung auf nach Vertragsschluss eingetretene höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo, Rohstoffmangel oder den Eintritt sonstiger unvorhergesehener, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigender Hindernisse zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn solche Umstände bei Zulieferern der EUCAM eintreten. Wird die vereinbarte Lieferung bei unverschuldetem Ausbleiben der Selbstbelieferung, infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise unmöglich oder über eine absehbare Dauer von mehr als sechs Monaten nicht ausführbar, so hat EUCAM das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.3 Wird der Versand oder die Zustellung durch den Besteller verzögert, ist EUCAM berechtigt, dem Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

 

5.4 EUCAM ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen.

 

6. Versand- und Sonderkosten/ Gefahrübergang

6.1 Die bestellte Ware wird von EUCAM ab Werk in einer versand- und produktgerechten Verpackung geliefert. Werden darüber hinausgehende Verpackungs- oder Transportmittel gewünscht oder wünscht der Besteller eine Versendung der Ware von einem anderen Ort als dem Werk aus, so trägt der Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

 

6.2 Für alle Lieferungen, auch für Rücksendungen mit Ausnahme von Rücksendungen wegen Mangelhaftigkeit der Ware trägt der Besteller die Gefahr, auch wenn frachtfreie, foa./fca oder cif-Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht spätestens mit der Versendung der Ware i.S.d. § 447 BGB, also mit der übergabe der Ware an den Spediteur oder Transportunternehmer, auf den Besteller über.

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7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die von EUCAM gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller gegenüber dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis bestehenden Forderungen im Eigentum von EUCAM (Vorbehaltsware).Besteht mit einem Unternehmer ein ausdrückliches oder stillschweigendes Kontokorrentverhältnis, so bleibt die Ware bis zum Ausgleich der Saldoforderung der EUCAM in deren Eigentum. Der Saldo gilt durch den Besteller als anerkannt, wenn der Besteller der Saldomitteilung nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zugang widersprochen hat.

 

7.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäss zu benutzen und auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäftsgangs entweder gegen Barzahlung oder Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts berechtigt. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung sowie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller untersagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten bei dem Besteller gepfändet, hat dieser den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und EUCAM sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Ware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Abwehr des Zugriffs des Dritten auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller.

 

7.3 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für EUCAM vor, ohne das EUCAM hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, EUCAM nicht gehörenden Waren, erwirbt den dabei entstehenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er EUCAM im Verhältnis zum Rechnungswert der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache ein. Der Besteller wird die neue Sache für EUCAM unentgeltlich verwahren.

 

7.4 Bei Weiterveräusserung oder Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegenüber seinen Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Ansprüche und Forderungen einschliesslich erhaltener Wechsel und Schecks in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware sicherheitshalber so lange an EUCAM ab, bis alle Forderungen aus dem mit dem Besteller bestehenden Vertragsverhältnis ausgeglichen sind. Bei der Veräusserung von verarbeiteten Waren, an denen EUCAM Miteigentumsanteil erworben hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht.

 

7.5 Der Besteller ist berechtigt, als Treuhänder auf Rechnung von EUCAM die an EUCAM abgetretene Forderung aus der Weiterverässerung einzuziehen und Nebenrechte zu verwerten. Die Einziehungsermächtigung und die Befugnis zur Verwertung von Nebenrechten können bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers widerrufen werden. Wird über das Vermögen des Bestellers ein aussergerichtliches oder gerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder wird die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so erlöschen die vorstehend eingeräumten Rechte, ohne dass es einer Widerrufserklärung bedarf.

 

7.6 Im Falle des Zahlungsverzuges oder eines anderen der in Ziffer 4.5 genannten Gründe der Zahlungseinstellung oder der Vermögensverschlechterung des Bestellers, hat der Besteller der EUCAM auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und/oder eine Liste der an EUCAM abgetretenen Forderungen mit Namen und Adressen der Schuldner sowie der jeweiligen Höhe der Forderung zu übergeben. Der Besteller in diesem Fall auf Verlangen von EUCAM seinen Schuldnern die Abtretung der Forderung an EUCAM anzuzeigen. EUCAM ist es gestattet, die Anzeige der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner selbst zu bewirken. EUCAM ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Verwertung und Tilgung der Restschuld auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, EUCAM den Besitz an den Waren zu verschaffen und EUCAM oder von EUCAM beauftragten Dritten den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen während den üblichen Geschäftszeiten zur Verbringung der Vorbehaltsware zu gestatten.

 

7.7 Auf Verlangen des Bestellers ist EUCAM verpflichtet, die EUCAM zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als deren Wert die Ansprüche von EUCAM aus dem Vertragsverhältnis um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl, auf welche Sicherungsmittel sich die Freigabe bezieht, bleibt EUCAM vorbehalten.

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8. Reklamationen/ Gewährleistungen

8.1 Die von EUCAM gelieferte Ware hat der getroffenen Qualitätsvereinbarungen zu entsprechen.

 

8.2 Reklamationen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen bzw. Anzeigen von offensichtlichen oder bei ordnungsgemässer Untersuchung erkennbaren Mängeln sind soweit der Besteller Unternehmer ist - unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Lieferung, gegenüber EUCAM schriftlich anzuzeigen und geltend zu machen. Die Frist ist bei rechtzeitiger Absendung der Anzeige gewahrt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens mit dem Ablauf der nachfolgend vereinbarten Verjährungsfrist anzuzeigen.

 

Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen , insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

8.3 Ist der Besteller ein Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Geräte, Ersatzteile und Zubehör zwei Jahre, für gebrauchte Geräte, Ersatzteile oder Zubehör ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Hiervon ausgenommen sind Verbrauchsmaterialien. Bei unsachgemässer Einbringung oder dem unsachgemässen Einbau oder Nutzung der gelieferten Geräte, Ersatzteile oder dem Zubehör durch den Besteller oder bei der unsachgemässer Reparatur durch den Besteller besteht kein Gewährleistungsanspruch.

 

Ist der Besteller ein Unternehmer, erfolgt der Verkauf gebrauchter Gegenstände unter dem Ausschluss jeglicher Mängelhaftung. § 444 BGB bleibt unberührt.

 

8.4 Wird während der Gewährleistungsfrist ein von EUCAM zu vertretender Mangel durch den Besteller rechtzeitig angezeigt, so wird nach Wahl von EUCAM Umtausch oder Nachbesserung gewährt. Ist die Nachbesserung nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden, so kann EUCAM diese verweigern. Der Besteller hat in diesem Falle das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Mängelbeseitigung ist EUCAM verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die mangelhafte Sache an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht hat.

 

8.5 Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wegen eines Mangels der Ware kann der Besteller Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine ordnungsgemässe Mängelrüge erhoben wurde. In einem solchen Fall muss die zurückgehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels stehen und darf das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten nicht überschreiten.

 

8.6 Zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen hat der Besteller EUCAM die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzurämen. Verweigert der Besteller dies, so wird EUCAM von jeglicher Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.

 

8.7 Falls EUCAM eine ihr gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, bei Verweigerung der Nachbesserung oder wenn die Nachbesserung oder Umtauschlieferung unmöglich ist, kann der Besteller das Recht auf Minderung oder Rücktritt geltend machen. Eine Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Sinne dieser Regelung liegt erst dann vor, wenn nach zweimaliger Nachbesserung oder zweimaligem Versuch der Ersatzlieferung der Mangel nicht beseitigt werden konnte oder ein mangelfreier Austausch nicht gelungen ist.

 

9. Haftung

EUCAM haftet gegenüber dem Besteller für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der EUCAM oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der EUCAM beruht. Für sonstige Schäden haftet EUCAM nur dann, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der EUCAM oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung von EUCAM ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten. Wurden vertragliche Kardinalpflichten durch EUCAM fahrlässig verletzt, so ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die von EUCAM zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist Wiesbaden.

 

11. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch weder die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und Regelungen, noch die Wirksamkeit des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages berührt.

 

EUCAM Film & Video Equipment GmbH, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, 01. Januar 2008

Alle Preise verstehen sich ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Gebraucht- und Demo-Geräten solange vorrätig. Irrtümer vorbehalten.
Es gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen.

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